— 84 — 8. 1. Terminsbestimmungen fuͤr die Einreichung und Abnahme der oͤffentlichen Rechnungen. Innerhasb vier Wochen, nach Bekantinachung des gegenwaͤrllgen Man- dats, sollen fuͤr alle oͤffentliche Kassen, worunter nicht nur Unsere eigene und alle einzelne Landes, sondern auch die Kassen der städtischen und andern Com- munen, der Handwerker, der Kirchen, Schulen und aller uͤbrigen kirchlichen und mislden Stiftungen, namentlich der Almosen· Sterbe· und Wittwen-Kassen begrifsen seyn sollen — soferne hierüber nicht schon einzelne Bestimmungen be- stehen und von Uns stluschweigend oder ausdrücklich beybehalten worden — sowohl zu Einreiehung der sedesmaligen Jahresrechmung nebst Bestandsgewähr und Re- Ktenverzeschuh, als zu deren Abhörung von jeder oberaussehenden Behörde feste Termine in der Maase bestimmt werden, daß die Jahresrechnungen allemal 6 bis r2 Wechen nach dem Rechmungsschluß einzureichen und eben so 6 bis 12 Wochen nach ihreim Eingange abzuhören und zu justificiren find. *“ Strafen gegen säumige Rechnungsfährer. VWenn ein Rechnungsführer, es sey bey einer Geldkasse, oder bep elner Naturalsen-Einnahme, ohne erhaltene Fristverlängerung, die jedoch nur wegen nachgewiesener besondern Hindernisse ereheilt werden soll, vierzchn Tage nach demn bestimmien Einreichungstermin die Rechnung nicht übergeben hat, so sol die aufsehende Behörde ihn sofort zur Erlegung von zwey bis fünf Thalern Strase zum Besten einer milden Stiflung des Landes von Amtswegen anhalten, auch die Einreichung der Rechmug benp Zehn Thaler Strafe binnen anderweiten 14 Tagen aufgeben, bey ferneren Ungehorsam aber nicht nur diese Serase gleichsalls unnachlössig bepereiben, sondem auch die letzte, nicht über 14 Tage zu erstreckende Frist nur uneer Androhung der sofortigen Suspension und Ab- nahme