— 687 — Ftänden nach mit Suspensson zu bestrafen und Hhaben sie solchenfalls auch unver- weit an den Landesherrn zu berichten. 1 Strafen gemißbrauchter Kassenföhrung. Kassenbediente, wolche A) bessere Münzsorken in geringere umsetzen und den Gewinn der Kasse nicht verrechnen; oder 3) densenigen, welche Zahlungen aus der Kasse zu empfängen haben, Abzuge machen und dennoch die Jahlungen als vodständig geleistet in Ausgabe bringen; oder C) Kassengelder oder geldwerihe Papiere der Kassen zu ihrem Prival- Hebrauch verwenden, wenn sie. auch solche nachher aus ihren eigenen Mitteln erseben; oder D) sonst Kassengelder zu einem andern, als ihrem bestimmten Zweck eigemnächtig aufwenden; oder E) schon wirkisch eingegangene Einnahmeposten wissendsich und absichtlich als Reste aufführen, sollen sofort ihrer Dienste emtfassen werden. Strafen untreuer Kassenführer. Kassenbeamte, welche rie ihnen anvertrauten Gelder oder geldwerthen Sachen unterschlagen, oder zu ihren Privacbedurfnissen verwenden, sollen gleich nach entdecktem Defect, ohne Unterschied des gröhern oder geringern Betrags, ihrer Stellen enlsetzt und überdem 6 zwenn die Ferumreiung weniger als Funfzig Thaler Conventions. münze beträgt, den Umständen nach mit einmonatlichem bis einjäh- rigem Gefäugniß oder Zuchthaus bestrast werden; B) wenn