—— 60 —. mur sich selbst gemessenst darnach zu achten, sondern auch alle künftig anzustellen- den Kassenführer ausdrücklich und nahmentlich in Bezug auf gegenwärtige Per- ordnung und auf deren Befolgung zu verpflichten und jedem Actenstuͤck uͤber die Rechnungsabnahme ein Exemplar derselben vorzuhesten. Wie behalten Uns vor, gegenwärtiges Mandat durch nachträgliche Wer- ordnungen und Dienstinstruckionen in einzelnen Fällen zu mehren und zu mindern und wessen insbesondere alle Justizbehsrden Unserer Lande hierdurch gemessenst an, in ihren rechtlichen Verfügungen und Erkenntnissen dasselbe unabändersich zu befolgen und zur Ausfübrung zu bringen. Urkundlich haben Wir dies Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unseren Fuͤrstlichen Insiegeln bestärken lassen. Gegeben Schsoh Lobenstein, Schloß Schleitz und Schloß Ebers. dorf den zosten April 1833. (I. 8.) Heinrich der 5##ste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß. (I. 8.) Heinrich der Gaste, Jüngerer Linie Fürst Reuß. (L. 8.) Heinrich der 7#ste, Jungerer Linie Fürst Reuß. No. 3.