— 90 — No. 8. Vekanntmachung, betressend ein Dräjud#z des gemeinschaftlichen Ober Appellatlons= Gerichts zu Jena, ber die (lreiclge Rechisfrage: ob privatsm errlchtete und in einem Testamente bestätlgte Codleille der Zuzlehung von Zeugen bedürsen, oder nich" vom zZien Juny 13833. Nachdem von dem Fuͤrstlich Reußischen und Gesamt, Ober, Appellatiens- Go- richt zu Jena, in Gemäßheit der ihm durch §. 98. der provisorischen Ober- Aopellakions-Gerichts. Ordmug unter No. 3. eingeräumten Besigniß, über die streitige Frage: in wie fern nach Inhalt des römischen Rechts auch solche privatim errichtete Codjcille, welche in cinem Testamente bestätiget sfnd, der Zuziehung von Zeugen bedürfen, unkerm 27sten März d. J. felgender Beschluß gesaßt werden: daß in densenigen Theilen des Ober= Appellations-Gerichts-Bezirks, wo durch besondere Gesehe oder rechtsbeständige Gewohnheiten, das Gegenhheil nicht eingeführt ist, selbst bey den im Testamente bestätigten Codieillen, welche privatim errichtet werden umd zu den pribilegirken nicht gehören, die gehörige Zuziehung von wenigstens fünf fähigen Zeugen als wesentlich nothwendig zu betrachten, in deren Ermanglung aber, der privatim er- richtete auch nicht privilegirte Codscill für umgültig zu achten; und dieser Beschluß die höchste Genehmigung Unserer Durchlauthtigsten Landes- herren unter Bevolegung der Gesetzkraft erhalten hat; so wird dieses praejudi- rium hierdurch zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht. Gera, den zien Juny 1823. Fürstl. Reuh- Pl. der jüngern Linie gemeinsthaftliche Regierung. Berichtigung. Die, in der Berordnung wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Kriegs. dieust vom aten Januar 1823. (Gesetzsammlung No. 7.) im §. 3. festgeseste vorläufige Zurückstellung „2) dersenigen, welche die Größe von 5 Fuß 2 Zoll Leipziger Maas nicht erreichen“ sindet, als auf einem Druckfehler beruhend, nur auf Dilesenigen Anwendung, welche die Größe von # Fuß 7 (Sleben) Zoll Ceipziger Maas nicht erreichen. Gera, den ten Juny 182; Farstl. Reuß.l. der Jüngern Linie gemeinschaftl. Regserung das.