— 146 — eigenthuͤmliches Vermoͤgen zum Besten der Glaͤubiger und hat die Hoͤlste der, den Mann treffenden Zuchthausstrafe verwirkt. Ist der Bankerott namentlich durch uͤbermaͤsigen Aufwand, oder Ver- schwendung veranlaßt; so soll die Ehefrau aller Vorrechte wegen ihres eigen- thuͤmlichen Vermoͤgens verlustig seyn und den chirographarischen Glaͤubigern gleich gestellt werden, so ferne sich aus der Untersuchung uͤber die Ursachen des entstandenen Bankerotts ergiebt, daß die Frau die Verschwendung veranlaßt, oder besondero befoͤrdert habt. Alle Schenkungen, welche von Sesten des Mannes wäßrend der Ehe der Frau gelnacht, so wie alle Käufe, welche mit des Mannes Gelde auf den Namen der Frau vollzogen worden, sollen durch eine sich ergebende Zab- lungsunfähigkeit des Mannes fofort ipso jure soferne aufgehoben und unguleig seyn, und die geschenkten, oder also gekauften noch vorhandenen Gegenstände, Mit alleiniger Ausnahme der nothdürstigen Kleidungsstucke, Wasche und Betten, zur Concursmasse gezogen werden. 5 15. Verbindende Kraft der Seimmenmehrhelt bey Nachlaßverträgen. Um alle Streitigkeiten Uber die rechelsiche Werbindlichkeit zum Beptritt von Seiten einzelner Gläubiger zu einem abzuschliehenden Nachlahvertrage möglichst abguschneiden, bestimmen UMir hierdurch, dah nur in dem Fall, wenn 1) der Gemeinschuldner die Richtigkeie des, von ihm angegebenen Verms. gens - und Schusdenzustandes epdlich bestärket bat; 2) Fünf Acheheile aller Gläubiger, der Summe ihrer Forderung nach berechnet, ihre Einwilligung bestimmt erklärt haben und 3) sämtliche chlrographarische Gläubiger wenigstens so Procent ihrer Kapi Galferderungen erhalten, von