— 121 — waltet — fuͤr eben so zu Recht bestehend angesehen werden sollen, als die Testamente selbst, in denen sie bestaͤtigt find. Urkundlich haben Wir diese Verordnung elgenhaͤndig unterschrieben und mit Unsern Fuͤrstlichen Insiegeln bekraͤftigen lassen. Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den zten Dechr. 1825. (L. S.) Heinrich der Caste Jün- (TL.S.) Heinrich der 72ste Juͤn - gerer Linie Fuͤrst Reuß. gerer Linie Fuͤrst Reuß.