Gesetzsammlung fuͤr die Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 15. (No. 17.) Erläuterung des geen Paragraphen und zwar Num. a und 3. S. 36. der Werordnung wegen Werpflichtung der Unterthanen zum Krlegsdlenste vom aten Januar 1823., befindlich in No. s. der Gesetsammlung, die Forrdauer der Milltalrpflichilgkelt der, wegen Mangels an erforderlicher Größe und wegen Kränklichkelt Jurückgestellten betreffend, vom r6ten Januar 1826. Ve Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwey und Sechzigste, Stammes Aeltesker, und Wir Heinrich der Zwey und Siebenzigste, der jüngern Linie regierende Für- sten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. fügen piermit zu wissen: Es ist in Bezug auf die, F. 8. sub à und 3 Unserer Verordnung wegen PVerpflichtung der Uncerthanen zum Kriegsdiense (No. f. der Gesetzsammlung S. 36.) enthaltenen Bestimmungen Zweisel entstanden, wie es hinsichtlich der Fortdauer der Militärpflichtigkeit der, wegen Mangels an erforderlicher Größe, oder wegen Kränklichkese zurückgestellten Constribirten in dem Falle zu halcen seo, wenn Cetztere bey der zweyten und dritten Stellung fortwährend als un- tauglich zum wirklichen Eineritr befunden werden. In Betracht nun, daß die Jurückstellung solcher Indi#lduen auf keinem andern Grunde, als dem ihrer temporären Unbrauchbarkeit beruht, verordnen Wir biermit: (a0) daß (Augegeben zu Gera den gien May 1826.)