— 123 — daß dergleichen, auch bey der dritten Untersuchung untuͤchtig befundene und zuruͤckgestellte Conscribirte fortdauernd als reservepflichtig angesehen und im Fall eines ausbrechenden Kriegs — wenn sie inzwischen diensttauglich ge- worden sind — einberufen werden, daher auch vor Ablauf der Jahre ih- rer Milikärpflichtigkeit keinen Freyschein erhalten sollen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Ulnterschrift und beygedrückten Fürsk. lichen Instegel. Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf den rOten Januar 7826. (L. 8.) Heinrich der G#ste Jün- (L.S.) Heinrich der 72##ste Jün= gerer Linie Fürst Reuß. gerer Linie Fürst Reuß. (No. 18.) Bekonntmachung wegen Abschliehung elner Convention über gegenseltige Ge stellung der Forst= und Jagdverbrecher mie der Herzogl. Saͤchß. Gesamt- landesreglerung zu Altenburg, vom vten Februar 1336. Nichtem, in Gemäßheit höchster Entschließung Durchlauchtigster Candesherr- schaften, EA###r mit der Herzogl. Sächsischen Hochlöbl. Gesamtlandesregierung in Mlenburg eine Uebereinkunft wegen gegenseiliger Gestellung der Forst= und Jagdverbrecher ad forum delich commissi ganz in der Maase, wie zwischen dem Königreiche Sachsen und den diessetti- gen Fürskl. anden (nach Inhalt von No. r1. der Gesetzsammlung) abge- schlossen haben; als wird dieß zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekann gemacht. §ig. Gera, den ven Februar 1826. Füärstl. Reuß. Pl. gemeinschaftliche Regierung daselöst. (No. 29.)