(No. 24.) VWerordnung, den Gebrauch der, in hlesigen Landen eingesuͤhrten gedruckten und gestempelten Vollmachten betresfend, vom usten Nevember 1897. i.-. die, auf höchsten Befehl, unter dem a'sten Jund 2706. erlassene, unter dem 31sten August 1792. mittelst Circulars, und untcer dem röken May 1823. mittelst Bekammtmachung in den Amts- und Nachrichtsblätterm, wieder abgedruckte Verordnung wegen gänglicher Abschaffung der geschriebenen und allei- niger Benucung der vorschriftsmäsigen gedruckten Vollmachten in Prozehangelegen- heiten zeither häusig umgangen, biernächst, bey Gelegenheit des nothwendig ge- wordenen neuen Abdrucks solcher WVollmachten, ein verbessertes Schema dazu ent- worfen und zum Druck gebracht worden ist: so wird, auf höchsten Besehl der Ourchlauchtigsten, guädigst regierenden, der süngern Einie souverainen Fürsten Reuß, unserer Inädigsten Fürsten und Herren, die frühere dießfalsige Verord- nung folgendermaaßen erläutert und näher bestimmt: 1) Von seht an dürfen in Prozehsachen gar keine geschriebenen Haupé#= oder Substilutions= Vollmachten ferner zu den Acten zugelassen werden, mit der einzigen Ausnahme, wemm ein Sachwalter eine geschriebene Moll= macht, oder ein Blanquet von einer ausländischen Parthey zugeschickt erhält, in welchem Fall aber democh eine gedruckte und gestempelte PGollmacht darum zu schlagen, letztere gehörig auszusüllen und mit dem Blanguet, oder der geschriebenen Bolimacht in Werbindung zu brin- gen ist. 2) Keinem Sachwalter darf bey der Liquidation seiner Gebuͤhren fuͤr die ge- schriebenen Prozeß· Vollmachten ein Ansatz passiren, vielmehr soll nur verstattet seyn, fuͤr die gedruckte Vollmacht sammt deren Ausfuͤllung 10 Gr. Conventionsgeld zu liquidiren und zu erheben. 3) Jeder