— 135 — handele es sich von beeintraͤchtigten Schriftstellern und Verlegern der Koͤ. niglich Preußischen Monarchie selbst; so wird von der unterzeichucten Regierung hierdurch verbürdlich zugesagk: daß, mit Vorbehalt der weitern Sicherstellung, welehe, in Folge des 14en Artikels der teutschen Bundesacte, die Rechte der Schriftsteller und Perleger gegen den Buchernachdruck durch die daselbst verheißenen gleichfér. migen Maasregeln zu erwarten haben, vorläufig und ungesäumt cine aus- druckliche WVerordnung, wonach der Nachdruck mit Konftscation und ei- ner Strase von roo Thlrn., die Berbreitung von Nachdrücken aber mit Kenstscation und einer Strase von 20 Thlrm. zu bestrasen ist, erlassen und insbesondere zum Schutze der Schriststeller und Verleger der Königlich Preußischen Monarchse im Anwendung gebracht werden sel. Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem Königlich Preuhilchen Ministerio vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den hiessgen Landen Krast und CWirk. samkeit erhalten. Gera den 2##ten December 1827. (L. 8.) Fürstl. Reuß= Pl. gemeinschaftliche Regierung dafelbst. II. Das Königlich Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erkläre hierdurch, in Gemäßbeit der, von Seiner Majestät ihm ertheilten Ermächtigung: nachdem von der Fürstlich Reuß. Schleizischen und von der Fur#stlich Reuß- Lobensteinischen Reglerung die Zusicherung ertheilt worden ist, daß vorläu- fig und bis es in Gemähheit des Artikels 18. der teutsehben Bundes= Akte zu einem gemeinsamen Beschlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schrift. steler und Verleger wider den Bücher-Nachdruck kommen wird, der Bucher-