– 136 — Bücher-Nachdruck in den Fürstsich Reußischen Landen dirch eine beson- dere Verordnung verboken werden und die Bestimmungen dieser Perord- mig zu Gunsten der Schrifesteller und Werleger in der Preußischen Mo- narchie ganz gleicbe Amwvendung finden solen, daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches bereits im ganzen Be. reiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schriftstelle und Werleger, nach den, in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besieht, auch auf die Schrifesteller und Berleger in den Fürstenthümern Reuß. Schleiz und Reuß. Lobenstein Anwendung finden, mithin jeder, durch Buͤchernachdruck, oder dessen Berbreikung begangene Frevel gegen letztere, nach denselben geseolichen Vor- schriften beurtheilt und geahndet werden soll, als handele es sich von beeinträchtig. ten Schriffstellern und Verlegern in der Preußischen Menarchie selbs. Gegenwärtige Erksärung soll, nachdem sie gegen eine ubereinstimmende, von der gemeinschaftlichen Fürstlichen Regierung zu Gera vollzegene Erklrung ausge- wechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanmtmachung in den diesseitigen Spaten Krast und Wirksamveit erhalten. Berlin den roten Januar 1828. (L. 8.) Koͤniglich Prenßisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. v. Sch ön bers.