— 138 — Mo. 428.) r" dle authentische Erklärung des §. 20. No. 4. der provssorlschen Ob. Ap#ell. Ger. Ordnung betressend, vom 6/en Jonp 1828. Nachdem Dürchlauchtzage Landesberrschaften zu näherer Bestimmung und authenkischen Erklärung des S. s0. No. 4, der provisorsschen Ober-Appellations- Gerichts-Ordnung festzusetzen geruhet haben, daß Strestigkeiten zwischen Aeltern und Kindern, ingleichen Vormündern und Pflegbefohlnen über die Versagung des Consenses zu den Perlöbnissen der Kinder oder Mündel von der Competenz des Fürstlichen und Gesammt= Ober- Apoellations= Gerichts zu Jena in Höchstdero Landen ausgenommen sind und demnach das Rechtsmittes der Ober-Apopekalson in solchen Sachen nicht zugelassen werden sog, als wird solches hiermit zu gebührender Nachachtung bekannt gemacht. Gera, den 161en Juny 13ag. Fürstlich Reuß= Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst. von Strauch.