— 130 — Gesetzsammlung fuͤr dle Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linte. No. 10. (No. a9.) Verordnung wegen elner mit der Köntglich Velerschin Reglerung abgeschlossenen Uebereinkunst über gegenselilge Anerkennung elines allgemeinen Gantgerlcht#e Kandes. Nachdem in Gemäsheit der Enksthließungen Ducchlurchtigster Landesherrschafen Wir mit der Königlich Baierschen Staatsregierung eine Uebereinkunft über gegenseitige Inerkennung eines allgemelnen Gantgerichtsstandes und über gleiche Behandlung der beiderseiligen Unterthanen im Concurse, abgeschlossen haben und mit der vom Königlich Baierschen Staatsministerium des Koͤniglichen Hauses imd des Aeußern unterm osten July dieses Jahrcs vollzogenen ertragsurkunde das diesseits gleichlautend ausgesertigte, im Abdruck hier angesügee Exemplar ausgewechselt worden ist; so wird dies, auf höchsten landesberrlichen Befehl, zur allgemeinen Nachachtung in den hiesigen Landen mit dem Beisügen bekannt gemacht, daß die Bestimmungen der abgeschlossenen Uebereinkunft nach erlauf eines Monaes, vomm Tage der Ausgabe der gegenwärtigen Nummer der Gesetzlammlung an gerechnet, in Anwendung treten. Gera, den gosten September 1828. Fürstlich Reuß Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst. (24) Zwischen (Auzgegeben zu Gera am aoslen October 1828.)