Gesetzsammlung für dle Kürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. —. No. 22. (No. 33.) Erlduterung zum §. 2. des Mandats wider die Vankeroktirer, den Wegsall der Canzleyn? Gebühren für die bel der Handesreglerung eingehohlten Entscheidungen beireffend. Nachdem Ihre Hochfuͤrstlichen Durchlauchten, Unsere gnäͤdigsten Fuͤrsten und Herren, nach dem Antrage der Ritker- und Landschaft #m Fürstenthume Gera zud auf Unsern erstatteten Bericht zu genehmigen huldreichst geruhet haben, daß die im Bankerottirer= Mandate (No. 11 der Gesetzsammlung) am Schlusse des §. 2. gegebene Bestimmung, welche jedes Concursgericht verpflichtet, bei den wider die Bankerottirer zu führenden ersten Untersüchungen nichts zu liquidiren, auch auf die Regierung ausgedehnt werde, und dah demnach für die bei derselben in solchen Untersuchungssachen eingehohlten Entscheidungen künftig keine Gebühren li- quidirt werden sellen; so wird diese Erläuterung zu gedachtem Mandate auf höch- sten Besehl zur allgemeinen Nachricht andurch bekannt gemacht. Gera, den 20 Ken November 1820. Fürstlich Reuß= Pl. der jüngern Linie gemeinschaftliche Regierung « daselbst. ¶L.S.) Buddeus. (27) Go. 24.) (Tusgtgeken zu Gers em 19ten April 1830.)