[o. 34.) Bekonnemachung, die mit der Krone Bayern getroffene Ueberelnkunft wesgen Am wendung des gegen den Büchernachdruck erlassenen Wetbots zu Gunsten der Köntglich Balerschen Unterthanen betr. Nachdem durch eine Bekanntmachung des Höniglich Baperischen Staatsministe- riums des Königlichen Hauses und des Aeussern vom 2.4hten November 1829 den Fürstlich Reubhischen Uneerehanen jüngerer Linic, in Rücksicht auf das unterm 2 ten December 1827 diesseits erlassene Verbot gegen den Büchernachdruck und dessen Verbreitung, gleicher gese#sscher Schutz gegen den Nachdruck von Seiten der Königlich Baperischen Staatsangehörigen zugesichert worden ist, als wird dieß hiermit nicht mur zur öffentlichen Kenntu gebracht, sondern auch ausdrücklich er- klärt, daß vorgedachte Unsere Verordnung gegen den Buchernachdruck auch u Gunsten der Königlich Baverischen Unterthanen Anwendung findet. Sig. Gera, den 9ten Februar 1830. Fuͤrstlich Reuß · Pl. der juͤngern Linie gemeinschaftliche Regierung daselbst. von Strauch. Mo. 35.)