mandirte darf sich aber an dem Oeserteur nicht vergreifen, widrigenfalls er, wie vorerwöhnk, zu beftrafen ist. · Artikel 17. Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung in anderem Terrikorium, WVer. führung zur Desertson oder zum Austreten von Milstasroflichtigen ist än dem Staate, wo solche geschieht, nach den Gesetzen desselben zu bestrasen. Wer sich der Be- strafung durch die Flucht entzieht, oder von seiner Heimath aus auf obige Art auf senseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird, auf dießfallsige Requisstion, in seinem Lande zur Untersuchung und gesetzlichen Strase gezogen. Artikel 18. Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Cartellconvention desertirten oder aus- gekrekenen, in den Artikeln 1. 2. 3. und 12. bezeichneten Individuen wird eine Anmestie dahin zugestunden, dah sse für ihre Person, entweder unter nicht zu ver- sagender Entlassung aus fremden Militairdiensten, oder unter der Freiheit, darin zu verbleiben, wenn sic ihren Wunsch deshalb binnen der Frist emes Jahres erklären, frei und unaugefochten, setzt oder kunftig, ihre Heimath wieder besichen dürfen. Wenn sie in ihre Heimath zurückkehren, etreten sie jedoch in diesenigen Verbunich- keit zum Milikairdienste wieder ein, welche daselbst noch gesetzlich für sse fortbestehr. Auch gelangen sie wieder zur freien und unbeschränkten Berfügung über ihr dort befiudliches, jetziges oder kunftiges Vermägen, in sofern dafleibe nicht durch Gesetz und Ausspruch der cempetenten Behörde bercits der Censiocoticn auheim gesallen (# Artikel 19. Die Bundesglieder machen sich verbindlich, keine befonderen Carkelle uncer sich bestchen zu lassen, oder von nun an eizugchen, deren Bestimmungen mit den Grundsätzen dieses allgemeinen Carcels in Widerspruch stehen. Artikel 20. Vorstehende Carkellconvention (ritt vom heutigen Tage an in volle Wrk. samkeit. Franksiut am Main, den 10ten Februar 1851.