—+3 Gese 6 sammliung fürbdle Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 24. (Ar. 58.) Vecordnung wegen einer mit dem Kaiserlich Russischen Gouvernement abgeschlossenen Uebereinkunft uͤber die W- Aschaffung des r*mrmir-m-ä von Erbschafcen und anderem Vermägen, d.# d. Frankfurt, 19. Februar Durch eine zwischen dem Kaiserlich Königlich Russischen Gouvernemene und den Fürstlich Reußischen Landen jüngerer Linie gekroffene Uebereinkunst ist die Erhebung eines Abjugsgeldes bei Ansführung von Erbschaften und anderem, Fremden zugehörigen Ver- mögen außerhalb Landes gegenseitig ausgehoben worden. Es wied demmach die bierüber diesseits ausgestellte Erklärung, nachdem selche gegen eine übereinstimmende, von dem Kalserlich Russischen wirklichen Geheimenrathe, auß#erordenellchen Gesandeen und bevollmächeigten Minister bei dem Durchlauchtigsten Deueschen Bunde, Frei- berrn von Anstett, unter dem ## Februar dieses Jahres vollzegene Erklärung ausgewech ·- selt worden ist, zur Nachricht und Nachachtung hlermit bekannt gemacht. Oera, ben 26. Februar 1832. Fürstl. Reuh-Pl. gemeinschaftliche Regierung daselbst. von Strauch. vdt. Dinger. Ausgeyeben zu Gen den 26. Aprill 1832.