174 zu verweisen. Was dleser rechtskcaͤftig erkennt, unterliegt ber allgemeinen Bestimmung im Artikel 2. Gerichtsstand des Contractes. Artikel 29. Der Gerichtsstand des Contractes, vor welchem eben sowobl auf Erfällung als wie auf Aufbebung des Contractes geklage werden kann, findee nur dann seine Anwendung, wenn der Contrahent zur Feit der Ladung in dem Gerichtsbezirke sich anwesend befinder, in welchem der Contract geschlossen worden ist oder in Erfüllung gehen foll. Dieses ist besonders auf die auf öffentlichen Märkeen geschlossenen Contracce, auf Vieh- bandel und dergleichen anwendbar. Besonders bei Wechselverschreibungen. Artike! 30. Die Clausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich ber Schuldner der Gerichts- barkeit eines jeden Wechselgerichts, in dessen Gerichtszwang er zu deren Werfallzeit an- zutressen sey, umterworfen hat, wird als gültig, das biernach eintretende Geriche, welches die Vorladung bewirke bat, für zuständig, mithin dessen Erkenneniß für vollstceckbar an den in dem andern Sctaate belegenen Gücern anerkanne. Gerichtsstand geführter Verwaktung. Artikel 31. Bei dem Gerichtsstande, unker welchem Jemand seemdes Gue oder Vermögen bewireh- schastet oder verwaltet ha#, muß er auch auf die aus einer solchen Administration ange- stellten Klagen sich einlassen; es müßee denn die Adwinistrarion bereiks völlig beendigt und der Verwalker öber die gelegte Rechnung quitkirt seyhn. Wenn daher ein aus der Rech- nung verbliebener Rückstand gesordert, oder eine ertbeilte Quitung angefochten wird: #o kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der gefübrten Verwaltung gescheben. Ueber Intervention. Artstel 32. Jebe achte Intervenkion, die niche eine besonders zu behandelnde Rechtslache in elnem schon anhöngigen Proresse einmische, sie sey principal oder accelsorisch, becresse den Kläger