—32— Areiskel 122. Ist der Vater verstorben, so verbleibet der Gerichtesland, unker welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens selnen Wohnsih hatte, der ordentliche Gerichtsstand des Kindes, # longe dasselbe noch keinen eigenen ordenelichen Wobhnsih rechtlich begründet hat. Arelktet 13. UM der Water unbekanne, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand er- zeugt, so richtet sich der Gerichtsskand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem ge- wöhnlichen Gerichesstande der Mucer- · Artitet 14. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen Buͤrger zu seyn, eine abgesenderte Handlung,, Fabrik oder ein anderes Etablissement besiten, sollen we- gen persönlicher Verbindlichkeiren, welche sie in Ansebung solcher Erablissemenks eingegangen Und, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbs- Anstalten sich befinden, als vor dem Gerichtestande des Wohnorts belangt werden können. Artikel 15. Dle Uebernahme elner Pachtung, verbunden mit dem persenlichen Ausenthalte auf dem. erpachleten Guce soll don Wohnsih des Pachters im Staate begründen- Artikbe 16. Ausnahmsweise sollen Studierende und Dienstboten auch Iin demsenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschafe aufhalren, während dieser Zeit noch einen perseulichen Geriches- stand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zustand und die davon abhängenden Rechte betrisst, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnorts und ordemlichen Gerichtestandes beursheilt werden. Artikel 17. Berichtastand Erben werden wegen persoͤnlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor dessen Gerichts- der Ehen. stande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist. « Arcikel 18. A#gemeines Im Ceneurs wlrd der persönliche Gerichesstand des Schulbners auch als allgemeines Sontgtriche. Gantgericht anerkannt, ausgenommen, wenn der groͤßere Theil des Vermoͤgens, bei dessen