188 2 Allen vor AUbschluß der allgemeinen Korkelcomenkion desertlrten oder ausgetretenen, in den Artikeln 1., 2., 4, und. 12. bezeichneten Individuen, sie mögen zu den Trup- pen oder in dle Lande eines Bundesgliedes übergetrecen, oder daselbst der ihnen ob- liegeuden militärischen Dienstnerbindlichkeit ausgewichen soyn, kommt die im 16. Ar- eikel zugesicherte Amnestie zu. 3) Die am 10. Febr. d. J. abgelnufene einjährige Feist, beiinen welcher sich dlejenigen, denen die Annestie zugestanden wird, in Gemäßbeit des Artikels 18. der Kartel- conventian zu erklären haben, ist durch den in der 4#. diesjährigen Sitzung gesaß- ten Beschluß, vom 5. Aprill l. J. an gerechnet, auf weilere sechs Monate — so- nach ble zum 5. Occober 1832 — verlängert worden. — In Absscht auf Deser- geure, die sich ih den überseeischen. Besttungen einer Europäischen Macht befinden welche zugleich Bundesregierung i##, wird die angemesseno Verlängerung dee Amne- stle-Termina dem billigen Ermessen der Regierung überlassen. Den in die Militairdienste eines andern Bundesgliedes übergewwetenen. Individuen stehe frell, in benselben zur Ausdienung ibrer eingegangenen Capiculation zu verbleiben, oder aus demselben zu kreten, in. welchem letztern Falle ihnen die Enelassung niche verweigert werden darf. Die Reglerungen werden den Militalrhehsrden auszragen, lbre Untergebenen zmmit dem Art. 18, der Kartelcanvemton und dessen Srwellerung, bekanne zu ma- chen, und dieseniger Personen, welche die Wohlthac der Ammestie ausprechen wollen, baben binnen dor noch bis zum 5. Ockober 1832 verlängerten Frist ibrer vorge- setzten Misltairbehoͤrde fbre Erklärung zu Procacoll, abzugebon, wlbrigenfalls ihnen vor Ablauf der freiwillig übernommenen Dienstzeit die Enrlallung versage werden enmn. Won dieser frei zu Motcolk abgegebenen Erklörung ist die Mi#heilung an die Hoimacbsbehärde zu. machem. 5) Bei den Indkolduen, die in das Gebser einer nicht zum Bunde gehrigen Macht de- fereire sind, und soch von da ins Bundesgebiet begeben habe, von welchem sie zu- rückkehren wollen, wird es der Bieurtheilung der berreffenden Regierung übrrfassen, in wiefern sie nach den bierbei obwaltenden Verhältnissen dir Wohlehat der Amneßte nuch Urt. 18. auf dieselben, anwendbar erachtr.