189 6) Die in dem Art. 18. gugesicherte Amnestie, deren Frist durch Bundes- Beschluß vorn 5. Aprill d. J. bis zum 5. October 1832 verlaͤngert worden ist, stebt den berref- senden Individuen auch im dem Falle zu, wenn sie in solche Seaaten der Bundes- glieder entwichen sind, mit weschen schon srüher besondere Kartelle bestanden haben. 7) Gegenwärtiger Beschluß soll öffentlich bekammt gemacht, auch in den Bundesstaaten in den Amtsbläccern und Gesesammlungen ausfgenommen werden,