208 Gesetzes von den angestellten Geistlichen und Schullehrern zur Verlorgung der Hülfsbedüef. #igen zu enrrichtenden angemessenen Belträge unter sämmeliche Kirchfabres= und Schulge. meinden vertheilt werden sollen, wobel, dafern eine freiwillige Vereinbarung der Geistlichen und Schullehrer mie den berrefsenden Gemeinden oder dieser unter sich bierüber nicht zu Sceande kömme, die diesfallsigen Verbindlichkeiren im Fürstenebume Gera von Unserem gemeinschastlichen Consistorium, und in den Färstenthümern Schleiz und Lobenstein und Ebersdorf, ingleichen in der Pflege Saalburg von den geistlichen Inspeccionsäméern festzu- seben sind. Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Sbersborf, den 26. November 1832. (L. S.) Heinrich LXII. (L. S.) Heinrich LXANU. J. L. Fürst Reuß. J. L. Fuͤrst Reuß. Nr. AA4. Hoͤchste Verordnung, die Wiederaufhebung des Gesetzes vom 30. Januar 1819, Wiedereinstetzung streitender Parteien in den vorigen Stand gegen Vemachläßigungen ihrer Sachwalter, die Wiederherstellung der beinschlägigen Vorschrift in §. 7. der Juslizverord= nung von 1751. umd die Feflstellung der nisnn Bedingungen fär die Restinurionen in olchen Fällen berr. d. d.# 10. Januar 19. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Jwei und Sechzigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Sieb- zigste, der Jüngeren Linie souveraine Fürsten Reuß, Grafsen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein #. . baben, auf den Antrag Unserer gerreuen Rleter= und Landschafe und erskackecen gurachellichen Bericht Unferer Landerregierung, Uns bewogen gesunden, die unterm 30. Januar 1819 er- lassene Verordnung wegen Wiederelnsehung streitender Partelen in den vorlgen Stand gegen Wernachläßigungen ibrer Sachwalcer wiederum aufzuheben, und an deren Seelle nsche nur den elnschlagenden Inhalt des §. 7. der Justizverordnung von 1751 wieder in Krase zu seten, sondern auch noch folgende nähere gesegliche Bestimmungen einereten zu lassen.