209 9. 1. Oegen jede von einem legltimirten Sachwalter verschulbete Versaumniß einer durch dle Gesetze im Allgemeinen oder durch richterliches Deeret besonders bestimmten Nothfrist, oder einer aondern peremkorischen Fristt, steer den Parceien das Rechr der kürglichen Wiederein- setung in den vorigen Stand zu, ohne Unterschied, ob der Slreicgegenstand schätzbar und der Sachwalter zohlungssähig ist oder nicht. G. 2. Will eine Partei von dleser Rechtswohlehat Gebrauch machen, so hart sie bos Gesüch um deren Werftatkung binnen unerstrecklicher sächsischen Frist, von dem Augenblicke an, wo# sie von der Versäumniß ibres Sachwalters Kemmiß erhielt, bel dem Richter, vor welchem die Hauptsache anpängig ist, schrifelich oder mündlich anzubringen. K 3. Damit über den Zeiwunck, in welchem die Parkei von der durch ihren Sachwalter verschuldeten Nachlähigkeit Kunde erhalten hat, aller Zweisel möglichst beseiciget werde, hat der Richter von Amtewegen von jeder sich offenbarenden Versäumniß eines Sachwalters dese sen Mandancen zu Prococoll mündlich oder nach Besinden schristlich, da nörhig under NRe- quisiion der ordentlichen Obrigkeit, in Keuniniß zu seben und über den Tag, an welchem diese Benachrichtigung ersolgt ist, genaue Nachricht zu den Acten zu bringen. . 4. Mie dieser Benachrichtigung von der untergelaufenen Versäumniß „(# zugleich die Er- klérung der peremtorischen söchsischen Feill, welche sur die etwa dagegen nachzusuchende Wie- dereinsetzung in den vorigen Scand bestimmt ist, zu verbinden. . 5. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Rechtszustand darf nie von dem Sachwalter, welcher die Versäumniß sich har zu Schulden kommen lassen, ongebrachr, son- dern muß entweder von der verletzten Parcel persänlich oder von deren anderweit erwählten Rechttbeistande, der zugleich seine Legitimarion vollskändig zu bewirken hat, vorgetragen wer- den, weshalb der Prozehrichtee auswärtigen Parreien bei der nach §. 3. und 4. ihm zur Pfliche gemachten Eröffnung zugleich für den Fall ermangelnder Vekanmtschaft einige Sach. walter zu der serneren Besorgung ihrer Rechecangelegenheit namhase zu machen hac.