217 err sich abgeschlossenen Vergleich in der Privatwohnung anzunehmen und nlederguschreiben, wobei jedoch das Protocoll von den Betheiligten mit zu unterzeichnen ist. Ven selösf verstebe es sich, dah die Ferkigung der Decrete, Beschelde, Berschee, At- testate an den Sib des Gerichts niche gebunden ist. . 6. Die Registracuren über das gerlschtlich ersolgte Auerkenn#miß einer Unberschrift, welches rücksichtlich des Ortes, wo es vorzunehmen ist, den vorslehenden gesetzlichen Bestimmungen runtersiege, sind künftig jederzeit im Beiseyn von wenigstens zwei Gerichtspersonen aufzu- nehmen. . Es ilt daher nach Verschiedenheic der Bebörden, wo die Recognitson erfolge, die An- wesenheit solgender Gerichtspersonen nothwendig: #a) bei den landesberrlichen Justizmeern, die des Beamten und eines Accuars, oder bei Verbinderungen des Erstern, eines zweiten Actuars oder eines Amtsschöppen; h) bei den Scaderächen, die des Bürgermeisters oder eines andern Rachsgliedes. und ei- nes verpflichteeen Prokocollfübrers; e bel den Patrimonialgerichten, bie des Justieiars und des Actuars, oder, wo beide Junc-= tionen in einer Person vereinigt sind, die des Gerichksverwalters und eines Schsp- pen, bei Abwesenheic des Ersteren, die elnes requirirten Notars und zweier Gerichts- beisiter. . 7. Eine solche gerichtliche Recognitson ist übrigens nur dann vorzunehmen, wenn der Re- eognoscenk ennveder dem Richcer selbst, oder wenigstens einem in Pflicht stehenden Gerichts- beisiher, oder zwei andern, vor ihm gestellten glaubhaften Personen, als derjenige, für wel- chen er sich ausgiebt, persnlich bekamt ist, oder wenn er sich als solcher durch richtige, den bestehenden Gesetzen gemäh eingerichtere Pässe legitimirt. C. 8. Die von dem Recognoscencen gesteslten Zeugen müssen dem Richter persoͤnsich und als glaubhaft bekannt seyn. Kann sich der Recognosrent auf sosche Welse, wie §. 7. ersordert wird, ulche legiel- miren, oder erscheinen dem Richter die Legieimacionsmittes zwelfelbaft, so hat er die Anbrin- ger abzuwelsen.