229 — Gese é samml ung# für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 30. Nr. 47. Verordnung wegen der mit dem Großherzogthune Sachsen-Weimar umd Eisenach abge- schloslenen Uebereinkunft,, die gegenseitige Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiese= nen betreffend. Nochdem Wi mie der Großherzoglich Sichssschen Landesdlreceson zu Weimar übereinge- kommen sind, bel der gegenseitigen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen dle zwischen den Kronen Preußen und Sachsen unterm 2-Jamar. 1820 über denselben Gegen- 5. Februar stand abgeschlossene, durch das zweite Stück der Gesetzsammlung bereits kund gemachte Con- ventlou für die belderseitigen Lande als verbindlich anzuerkennen, babel aber in Bezug auf dle Festsebungen dleses Verkrage in §. 2. unker Litl. a. die erlcuternde Bestimmung ge- henseitig anzunehmen und befolgen zu lassen, daß Kinder nicht beimathloser Eltern, welche vor Elnerlé lhrer Conseriptsons- pflichelgkeit in dem Geburtslande mit ihren Elkern in das Gebiet des jenseitigen Staates ziehen., Falls diese bas Heimaehsreche dasesöst wirklich erlange haben, der Militairpflichigkele gegen den verlassenen Staat euthoben und derselben gegen das neue Heimathsland unterworfen seyn follen, und nachdem wegen der den Transporken zu gebenden Richcung auf dlesseirlgem Geblete dle Justizämeer in Schlelz und Lobensteln und das Stadt- und Landgersche in Gera, auf Großbergoglich Sächsischem Geblete aber die Justizämter zu Neustadt, Welda und Bürgel Ausgegeben den 2. September 1833.