Bo als Ablleserungs- und Uebernahme · Behoͤrden bestimmt worden sind, so wird solches, und baß dieses Uebereinkommen soglelch in Kraft tritt, zur Nachachtung fuͤr sammmtllche Behoͤr · den und Unterthanen auf hoͤchsten landesfuͤrstlichen Befehl andurch bekannt gemacht. Oera ben 40. Juli 1833. Fuͤrstl. Reuß-Pl. der J. L. gemeinschaftliche Regiernng daselbst. von Strauch. vdt. Dingeri