239 Artikel! 17. In Beziehung sewohl auf die ZellErhebung, als auf die Verwaltung und Erhebung der vercragsmäßig nach gleichfsrmigen Eimrichtungen zu erbebenden inneren Steuern (Arti- kel 6.) wird von sämmelichen Vereinsregierungen eine gemeinschaftliche Comrole angeordnet, und diese einem General- Inspector übertragen werden, welchem gugleich die Vorbereicung der jährlichen Revenüen-Tbeilung obliegen soll. Der Sitz des General= Inspectors wich in Erfure seyn. Das Nähere über die Einrschtung dieser Conerole wird durch ein besonderes Regulativ bestimme werden, welches als ein integrirender Theil des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden foll. Arelkel 18. Es werden jährlich zu elner noch näher zu verabredenden Zeit Bevollmächeigte sämmoe- licher Vereinsregierungen in Ersure zusammenkommen, um über die Angelegenbeiten des Vereins sich zu berathen, Beschlüsse zu fossen, namentlich auch die befinitive Abrechnung zwischen den betbeiligten Staaten festzustellen. Einer vieser Bevollmächrigten wird dabei zum Worsthenden gewählt, ohne daß jedoch demselben bierdurch ein Vorreche vor den Anderen zu Theil würde. Im Falle des Bedürfnisses werden die Bevollmächcigten auch aufferordenkliche Zusam- menkuͤnfte halten, woruͤber die betheiligten Regierungen sich auf dem Wege des schriftlichen Benehmens einigen werden. Die Kosten der Bevollmächnigeen werden von elner jeden Regiecung für den ihrigen gerragen. Arcikel 19. Alles, was sich auf dle Ausführung der im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Ver- abredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitec werden. Zum Geschäfte dieser Commissarien gehört insbesondere die Vereinbarung wegen der us- chigen übereinstimmenden Absassing der in den zum Vereine gehörigen Landen und Londes- theilen einzufübrenden organischen Bestimmungen und der damit in Verbindung stehenden reglementairen Verfuͤgungen und Instructionen, ingleichen die Vereinbarung, welche Maaß · gaben bei dem Organisations-Plane für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben in einem jeden Pereinelande noͤthig sind. Arteike! 20. Die Dauer des gegenwärtigen Vercrages, welcher spätestens am 1. Januar 1834 In Ausführung kommen soll, wird vorläufig bis um 1. Jannar 1842 kestgese9t. Wird der