241 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 32. No. 40. Vertrag zwischen Preuten, Kurßessen und dem Grofberzegtbume Hessen, ferner Bapern und Wärtemberg, sodann Sachsen einer Seits und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten anderer Seits, wegen Anschließung des letztern Ver, eins an den Gesammt Jollverein der erstern Seaaten. MN. rem die zu dem Thuͤringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Regierungen sich in dem Wunsche vereiniget haben, zur ferneren moͤglichsten Förderung eines freien Verkehrs den gevachten Verein dem zwischen den Königreichen Preußen, Baiern, Sachsen und Wärtemberg, ingleichen dem Kurfürstenthume und dem Großßerzogehume Hessen be- gründeten Zoll= Verbande anzuschließen, vie Regierungen dieser Staaten aber der Eröff nung des diesfälligen Wunsches mit derjenigen Bereitwilligkeit entgegen gekommen sind, wesche ihrer Fürsorge für die fortschreitende Entwickelung rines freien Handels und gewerb- lichen Verkehrs in Deutschland entspricht: so sind zur Erreichung vieses Zweckes Verhand= lungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächrigte ernannt haben: einer Seits: Seine Majestät der König von Preußen, Geine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen und Seine Königliche Hohrit der Grotherzog von Hessen, und zwar Seine Majestet der König von Preußen: Allerhöchst Ihren Gehrimen Ober Finanzrath Ludwig Bogielane Samuel Kühne, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler Ordens dritter Klasse mit der Schleise und Commandeur 2er Klasse des Kurfürstlich Hessischen Haus- ordens vom goldenen Lewen und Ausgegeben den 23. December 1833.