258 thanen des einen Staates, in dem arwern Arbeit und Erwerb zu suchen, maglich freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines andern derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit- puncte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. Oesgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen be- triebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsvetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, vurch Enrrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Oienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anveren Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. « AuchsollcnbtimBeflichedekMäckkeanvMessenzutsuöübungdecHanvecöundzum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in sedem Vereinostaate die Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. Artikel 19. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmtlicher Vereins- staaten gegen völlig gleiche Abgaben, wis solche von den Königlich Preußischen Unter- bhanen entrichtet werden, offenstehen; auch sollen die in fremden See: und arweren Handelsplétzen angestrilten Consaln eines oder der anderen der contrahirenden Stagten ver- anlaßt werden, der Unterthanen der übrigen conkrahirenden Staaten sich in v#rkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. Artikel 20. Zum Schutze ihret gemeinschafilichen Zollspstems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Oefraudationen haben die contrahirenden Staaten ein gemeinsames Cartel abgeschlossen, welches sobalv als möglich, spätestens aber gleichzeirig mit dem gegemwärtigen Vertrage in Ausführung gebrocht werden soll.