272 Selne Durchlaucht der Fuͤrst von Reuß · Schlelz, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Greiz, und Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobensteln und Eberodors; Höchst Ibren Kangler, Reglerungs= und Consistorial-Prästdencen, Gustav Adolpp von Strauch, Rirker des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens drlecer Klasse und des Königlich Süchsischen Civil-Verdienst. Ordens; von welchen Bevollmächtigten unker dem Worbehalce der Ratlsication ihrer Höfse das folgende Zoll-Cartel abgeschlossen worden WM. Artiteta. Die sammtlichen contrahlrenden Staaten verpflichten sich gegenseitig auf dle Verhin- derung und Unterdruͤckung des Schleichhandels ohne Unterschled, ob berselbe zum Nachthelle der contrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheit, oder einzjelner unter ihnen unternommen wird, durch alle, ihrer Verfassung angemessenen Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwlrken. Arelke!l 2. Es sollen auf ihrem Geblete Rottlrungen, ingleichen solche Waaren-Nlederlagen, oder sonstlge Anstalten nicht gedulbet werden, welche den Verdacht begruͤnden, daß sie zum Zweckt baben, Waaren, welche bel den anderen concrahlrenden Staaten verboten oder belm Eingange in dleselben mic elner Abgabe belege find, dorthin einzuschwärzen. Aretkel 3. Die Beh#rden, Beamten oder Bediensteten aller contrahlrenden Scaaken sollen sich ge- genselcig tbäclg und ohne Verzug den verkangten Belstand in allen gesezlichen Maahregeln lelsten, welche zur Verh#tung, Entdeckung oder Bestrafung der Zoll- Coneravencionen dien- lich sind,, dle gegen irgend elnen der contrahirenden Staacen unternommen werden oder be- gangen sind. Uneer Zoll-Comeravenclonen werden hler und in allen solgenden Artlkeln dieses Vertra- ges auch die Verletzung der von den einjelnen Reglerungen erlassenen Einfuhr- oder Aus- kubr Verbote, insbesondere auch der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschlletzlichen De- bie diese Reglerungen sich vorbehallen baben, so wie serner auch dlejenigen Contraventionen begrissen, durch welche dle Abgaben beelnerächtige werden, welche, nach der besondern Ver- fassung einzelner Staaten, für den Uebergang von Waaren aus einem S-taate in einen an. beren vertragsmäßig angeordner sind.