278 jenigen Staates, auf dessen Geblete die Zoll. Contravention begangen worden, dieselbe Be- weiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inlaͤndischen Behoͤrden, Be- amten oder Bediensteten fuͤr Faͤlle gleicher Act in den Landesgesetzen beigelegt ist. Artikel 10. Die sestgesetzten Geldbußen und der Erlös aus den in Folge der Uncersuchung und Verurtheilung in Beschlag genommenen und conffscirten Gegenständen verbleiben demjenigen Scthaate, in welchem die Verurtheilung erfolge ist, jedoch nach Abzug des dem Denuncianten (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zuslehenden Antheils, der ouch in den Fällen an letzteren verabfolge werden soll, wenn dieser ein Beameer oder Bedieusketer eines andern der contra- birenden Staaten U#l Die von dem Uebertreter verkürzten Gesille sind dagegen, so weit sie von ihm beige- wieben werden können, jedesmal an die betreffende Behörde desjenigen Staares zu übersen- den, auf dessen Gebiece die Contraveneion begangen worden itt. Arestek 11. Den sämmelschen contrahirenden Staaken verbleibe dle Befügnis, wegen der in ihrem Geblece verübten Zoll-Contraventionen, auch wenn die Uebertreter Unrerthanen eines anderen derselben sind, selbst die Untersuchung einzuleiten, Strasen festzuseben und solche beizurrei- ben, wenn der Angeschuldigte in ihrem Gebiere verhafter ist. Jedenfalls sollen dem beein- traͤchtigten Staate, wenn er von dieser Besugniss keinen Gebrauch wachr, die elwa in Be- schlag genommenen Essecten des Angeschuldigeen so lange verblefben, bis von dem anderen Srtaate, an welchen der Ueberrreter ausgellesert worden, recheskrästige Emscheidung ersolgt seyn wird. Die Auslieserung solcher Esseceen kann selbst daun nur in so weie gefordere werden, als nicht auf deren Confiscation erkannt oder der Erlös aus denselben nicht zur Berichtigung der verkürzeen Abgaben und daneben enestandenen Kosien erforderlich i#st. Ganz dasselbe tritr auch dann eln, wenn ohne Verbastung des Angeschuldigeen Effecoen besselben von dem Staate, in welchem er die Uebercretung begangen hat, in Beschlag genom- men worden find. Artikel 12. Die bisher schon dem Jollshsteme der einen ober der andern ber contrahirenden Staats- Reglerungen eneweder mic ibrem ganzen Länder-Bestande oder mit einzelnen Theilen deslel- ben beigerretenen Staa#en sollen eingeladen werden, diesem Zoll-Car#ell sich anzuschliegen.