Gesetzlammlung für das Fürstentum Neuf jüngerer Linie. No. 631. Inhalt: Gesetz, das Versahren in Verwallungsstraffachen betressend, vom 0. März 1003. Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 9. März 1903. Wur veinrich der Wienehute, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie reglerender Fürst Beuß Stras und Herr von Viaurn, Herr u Greh, ranichseld, Gera, Schielz und Lobenstein eir. eit. verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 8 1. Die Landratsämter und die Gemeindevorstände sind als Polizeibehörden befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs wegen Übertretungen jeder Art Straf- verfilgungen nach Maßgabe der §§ 453 bis 458 der Strafprozeßordnung zu erlassen, insoweit nicht Reichsgesetze etwas anderes bestimmen. Die gleiche Befugnis steht folgenden mit der Wahrnehmung polizeilicher Geschäfte betrauten Behörden und Beamten zu: u) dem Hofmarschallamte, wenn die Übertretung im Bereiche einer der unmittelbaren Benutzung des Landesherrn oder der landesherrlichen Familie überwiesenen eximierten Grundbesitzung begangen wurde; Ausgegeben am 18. März 1903. 1