15 b) nicht minder einen zur Vornahme dieser Beseitigung geeigneten Naum zur Verfügung zu stellen, wenn dem Besitzer des Fleisches ein solcher nicht zu Gebote steht. Im ülbrigen fallen der Polizcibehörde gegenüber die sächlichen Kosten der Behandlung beanstandeten Fleisches dem Besitzer zur Last. 8 13. Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen Gesetzes zu entrichtenden Gebühren und Kosten erfolgt in Gemäßheit des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege. Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind in den Städten die Gemeindevorstände, in den Ubrigen Orten die Landratsämter. 8 14. Zu den in den §§ 11 und 18 des Reichsgesetzes sowie in § 0 dieses Gesetzes erwähnten polizeilichen Genehmigungen zum Vertrieb und zur Ver- wendung von Fleisch der dort gedachten Art durch Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte sind die Landratsämter, in den Städten die Gemeindevorstände, zuständig. Im übrigen werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die im Reichsgesetze und in diesem Gesetze den Polizeibehörden übertragenen Obliegen- heiten von den Gemeindevorständen wahrgenommen. § 15. Gegen die auf Grund des Reichsgesetzes, des gegenwärtigen Gesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Ausflihrungsbestimmungen getroffenen Verfügungen der Fleisch= und Trichinenschauer sowie der Polizeibehörden ist lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig; dasselbe hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerden gegen Anordnungen der an öffentlichen Schlachthäusern angestellten Fleisch= und Trichinenschauer werden von dem Vorstande der Schlacht- hausgemeinde entschieden; im übrigen sind zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde die Landratsämter, soweit es sich aber um Verfügungen des Stadtrats zu Gera handelt, das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere. Die auf die Beschwerde ergehenden Entscheidungen sind endgültig. Die Beschreitung des Prozeßweges ist damit nicht ausgeschlossen.