16 Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Im übrigen wird das Beschwerdeverfahren durch Ausführungsbestimmung geregelt. 8 16. Alle weiteren zur Ausführung des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von dem Fülrstlichen Ministerium, Abteilung für das Innerc, erlassen. ’5 17. Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um dic zu seiner Durchführung er- forderlichen Maßnahmen handelt, sofort, im übrigen am 1. April 1003 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Filrstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 10. März 1903. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fülrsten: d. 85) Heinrich XXVII., Erbprinz. v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.