20 87. Für Beschaubczirke, in denen nicht dic gesamte Schlachtvieh= und Fleisch- beschau Tierärzten übertragen ist, erfolgt die Beschau in den den Tierärzten vorbehaltenen Fällen des § 18 des Reichsgesetzes und der §§ 5, 11, 21 Abs. 3 und 31 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrates ausschließlich durch die vom Ministerium, Abteilung für das Innere, bezirksweise damit beauftragten und von dem zuständigen Landratsamte verpflichteten Dierärzte. 868. Ist ein Fleischbeschauer für die nächsten 24 Stunden an der Vornahme einer beantragten Beschau verhindert, so hat er unter entsprechender Benach- richtigung des Antragstellers sofort seinen Stellvertreter um Vornahme der Beschau zu ersuchen. Bleibt der bestellte Beschauer oder dessen Stellvertreter aus, so darf die Schlachtung trotzdem nicht vorgenommen werden; vielmehr hat sich alsdann der Antragsteller ungesäumt an die Ortspolizeibehörde zu wenden, welche in solchem Falle ausnahmsweise einen nicht zuständigen benachbarten Beschauer mit der Vornahme der Beschau beauftragen darf, ohne daß der letztere hierzu besonders verpflichtet zu werden braucht. 80. Die Beschau soll außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser tunlichst nur bei Tageslicht vorgenommen werden, namentlich, wenn es sich um die Fleisch- beschau an notgeschlachteten oder solchen Tieren handelt, die erhebliche äußzere oder innere krankhafte Veränderungen zeigen. Durch Verfügung des Landratsamtes kann die Beschauzeit auf gewisse Tagesstunden beschränkt werden. 8 10. Die Beschauer sind verpflichtet, Übelstände oder Unregelmäßigkeiten, welche sie in den von ihnen bei Vornahme der Beschau betretenen Schlächtereien und zur Aufbewahrung von Fleischwaren dienenden Näumlichkeiten der Fleischer und Fleischhändler wahrgenommen haben, der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. § 11. . Fleischbeschauer können wegen der in bezug auf ihren Beruf begangenen Nachlässigkeiten und Ordnungswidrigkeiten von ihrer Anstellungsbehörde mit