Anlage B (zu §§8 11 und 13). KAnweisung für die Antersuchung des Fleisches auf Trichinen und SFinnen. (Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen D des Bundesrats vom 30. Mai 1902.) 8 2. Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines ein- schließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probe- entnahme aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens neun Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 14 Minuten zu verwenden. 83. Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu entnehmen, und zwar bei frischem Fleisch vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die Probeentnahme durch besonders hierzu ver- pflichtete Probcentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder Fleisch- stücken zugleich Proben entnommen werden, sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. Die einzelnen Schweinc oder Fleischstücke, von denen die Proben entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. 8 4. Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei ganzen Schweinen aus folgenden Körperstellen: u) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), o) den Kehlkopfmuskeln, den Zungenmuskeln. zlu Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter a und b genannten Körperstellen oder zwei Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. 11