8 Gesetzlammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 639. Inhalt: Ministerial-Belanntmachung vom 20. Abril 1003, betrefsend die Spinn, und Nockenstuben auf dem plallen Lande. Ministerial-Bekanntmachung vom 20. April 1903. Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erteilter Höchster Ge- nehmigung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird die Ministerial-Bekannt- machung vom 31. Jannar 1854, die Spinn= und Rockenstuben auf dem platten Lande betreffend (Gesetzs. Bd. X S. 235), samt der Nachtrags-Verordnung vom 27. November 1854 (Gesetzs. Bd. X S. 344) mit dem Bemerken ausgchoben, daß die Fürstlichen Landratsämter angewiesen worden sind, auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1902, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse betreffend, einzuschreiten, falls der Verkehr in den Rockenstuben in einzelnen Ortschaften Veranlassung dazu geben sollte. Gera, den 20. April 1903. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber. Ausgegeben am 29. April 1909.