Ko 58 8 2. Wer nach dem 1. Juli 1903 Rindvieh, Kälber oder Schweine zum Zwecke der Schlachtung veräußern will, hat vor der Uebergabe an den Erwerber, und wer ein Stück dieser Tiergattungen für den eigenen Bedarf schlachten oder schlachten lassen will, hat vor der Schlachtung die Anmeldung des Tieres bei dem nach 8 1 zuständigen Anstaltsvertreter zu bewirken. Er hat zu dem Zwecke für jedes Tier einen vom Anstaltsvertreter unentgeltlich zu beziehenden Anmelde- und Versicherungsschein nach dem in Anlage & vorgeschriebenen Formulare in Ziffer 1 in drei Exemplaren wahrheitsgemäß und gleichlautend auszufüllen und den zuständigen Fleischbeschauner um Untersuchung des Tieres und Ausfüllung der Ziffer II des Scheines zu ersuchen. 5 3. Ergibt die Untersuchung und Prüfung durch den Fleischbeschaucer, daß die in § 8 unter a, b und c des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen für die Aufnahme in die Versicherung (Gesundheit, guter Ernährungozustand und ein- monatiger Aufenthalt des Tieres im Fürstentum) erfüllt sind, so hat der Fleisch- beschauer die Bescheinigung unter Ziffer II des Formulars auf allen drei Exem- plaren auszustellen und unter Berücksichtigung der ihm über den Verkaufspreis oder den Wert des Tieres gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen den Wert Tieres festzustellen, dasselbe auch in eine der gemäß § 14 des Gesetzes aufgestellten Wertsklassen einzureihen und diese Feststellungen in seine Beschei- nigung — gleichlautend in allen drei Exemplaren — aufzunehmen. Alte und abgemagerte Tiere, Kälber, die noch nicht 14 Tage alt sind, Zuchteber, kranke Tiere, auch wenn die Art der Krankheit den Fleischgenuß nicht unbedingt ausschließt, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Dagegen sind als „krank“ im Sinne des § 8 unter u des Gesetzes Tiere dann noch nicht an- zusehen, wenn sie wegen Aufblähung infolge der Fütterung, wegen drohender Erstickung, Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe im unmittelbaren Auschlusse an die Geburt eingetreten ist, wegen Geburtshindernissen oder wegen einer äußer- lichen Verletzung infolge eines Unglücksfalles geschlachtet werden sollen, jedoch nur dann, wenn nach dem Eintreten des Schadens höchstens 12 Stunden ver- strichen sind und die Tiere im übrigen gesund befunden werden, die Schlachtung auch sofort nach der Beschau vorgenommen wird. Die Untersuchung des Tieres zwecks Aufnahme desselben in die Ver- sicherung soll möglichst mit der durch die Vorschriften über die Fleischbeschau