Gesetzsammlung für das uimm # üngerer Linie. Ko. 633. JInhalt: Verordnung vom 15. August 1903, betressend die Ausführung des Gesetzes über das Ver- ahren in Vermallungsstrassachen vom V. März 1003 (GeseCs. Bd. XXV. S. 1 ff.). Perordnung vom 15. Angust 1903, betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vom 0. März 1003 (Gesetzs. Bd. XXV. S. 1 f..). Auf Grund des 8§ 10 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes wird hiermit verordnet, was folgt: 1. Liegt nach der Überzeugung der Polizeibehörde der bei ihr eingereichten Auzeige der Tatbestand einer strafbaren Handlung überhaupt nicht zu Grunde, so hat sie dieselbe mittels kurzen Beschlusses zurückzulegen, andernfalls aber eine Strafverfügung zu erlassen oder die Akten an die zuständige Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft behufs Veranlassung des gerichtlichen Straf- verfahrens zu übermitteln. Letzteres ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Polizeibehörde nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen findet, daß die Straftat ihre sachliche oder Urtliche Kom- Ausgegeben am 26. August 1903. L