Gesetzlammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 64. Inhalt: Verordunnn vom 19 August luem zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März u##. betresjend Linderarbeit in newerblichen Bctrichen. Verordnung vom 19. August 100) zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, (Reichsgesetzblatt Seite 113) wird in Gemäßheit § 22 desselben hiermit verordnet, daß im Sinne des genannten Gesetzes 1. als Gemeindebehörden, Polizeibehhrden und Ortspolizeibehörden (§§ 10, 11, 20) die Gemeindevorstände, 2. als Schulaufsichtsbehörde (§§ 6, §, 16, 20) der Schulvorstand, 3. als untere Verwaltungsbehörde Es 6, 8, 16) und als höhere Verwaltungsbehörde (§ 19) das Landratsamt des Bezirks, in dem Gemeindebezirke Gera der Stadtrat daselbst anzusehen sind. Gera, den 19. August 1903. Fürstlich Reuß-Pl. ministerlum. v. Hinüber. c. Ausgegeben am 26. August 1903.