Gesetzlammlung Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 646. Inhall: Landesherrliche Verordnung vom 21. Oklober 1903, betressend die Dauer der Vorbereitung zum höheren Justisdienste und die Beschäftigung der Reserendare während der VDorbereitungszeit. Tandesherrliche Verordnung vom 21. Oktober 1903, betreffend die Dauer der Vorbereitung zum höheren Justizdienste und die Beschäsftigung der Referendare während der Vorbereitungszeit. Wyuj heinrich der Merzehnte von Gottes Gnaden Zungerer inte rralerender Fürst Neub, Gras und Herr von Hlauen, berr zu Erel), Kranlchseld, Gera, achten und Lobenstein rir. ete. verordnen hiermit was folgt: I. Der § 16 des neuen Regulativs über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 4. Oktober 1892 — Gesetzsammlung Bd. XXI S. 172 ff. — wird ausfgehoben. An Stelle des § 18 kritt folgender * 18. Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, eine Vorbereitungszeit von drei und einem halben Jahre zurückgelegt haben. Ausgegeben am 1. November 1903. 21