§0 Gesetzsammlung für das M Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 647. Inhalt: Minhene Verordnung vom 7. Jannar 1904, betressend das Tragen und den Aerlaus sien Ministerial- Perordnung vom 7. Jannar 1901, betreffend das Tragen und den Verkauf von Waffen. Mit Hüchster Genehmigung wird hierdurch folgendes verordnet: 81. Das Mitsichfllhren von Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, sowie von im Griff fest- stehenden Messern, Dolchen, Schlagringen und sogenannten Totschlägern ist nur Personen gestattet, welche einen Waffenschein besitzen. 82. Dasselbe gilt von dem Mitsichführen von Hieb- oder Schußwaffen seitens der Zigeuner sowie seitens aller Personen unter 18 Jahren. 834. Waffen der im § 1 erwähnten Art dürfen an andere, Hieb= oder Schuß- waffen an die im § 2 genannten Personen nur dann verkauft oder überlassen werden, wenn sich dieselben im Besitze eines von der zuständigen Behörde aus- gestellten Waffenscheins befinden. Ausgegeben am 13. Januar 1901.