95 Gesetzlammlung für das Färstentum Neuß jüngerer Linie. Ko. 6ä9. Inhalt: Landeoberrliche Verordnung vom 2:0. Jannar 1001, betressend die Veranstaltung össentlicher Sammüinngen und die Erhebung von Eintriktsgeldern. Landesherrliche Verordnung vom 30. Jannar 1901, betreffend die Veranstaltung öffentlicher Sammlungen und die Erhebung von Eintrittsgeldern. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Zungerer Linie regierender Fürst Reuß. Graf und Herr von Vlauen, Herr m Greiz, nranichseld, Gera, Ichleiz und Tobenstein kic. elc. verordnen, wus folgt: § I. Folgende Veranstaltungen bedürfes vorgängiger behördlicher Genehmigung: die öffentliche Aufforderung zu freiwilligen Gaben, die Sammlung freiwilliger Gaben mittels Umlaufs oder Umgangs, namentlich in Wohnhäusern oder Arbeitsstätten, sowie bei Gelegenheit Uöffentlicher Versammlungen, das Aufstellen von Sammelbecken, Sammelbüchsen und dergl., und die Erhebung von Eintrittsgeldern bei öffentlichen Versammlungen. — * 2 Ausgegeben am 17. Februar 1901.