Gesetsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 650. Jnhall: Ministerial. Berordnunn vom 10. Febrnar 1101, betressend den Verlehr mit Mincralölen. Ministerial-Verordnung vom 10. Februar 1901, betreffend den Verkehr mit Mineralölen. Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch verordnet, was folge: S. Die gegenwärtige Verordnung findet Anwendung auf Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (leichtsiedende Oele, Leuchtöle und leichte Schmieröle), ang Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitere flüssige Rohlemwasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol u. s. w.) und Schieferölc. 2. Die im 8 I aufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem Baro- meterstande von 760 mm bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundertteiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entwickeln, zu Rlasse 1, wenn sie solche bei einer Enwärmung vomn 21 bis zu 5 Graden entwickeln, zur Klasse II, von 65 bis zu 110 Graden zur Klasse III gerechnet. Oele mit höherem Entflammungspunkte sind den Bestimmungen dieser Verordmung nicht unterworfen. Ausgegeben am 21. Februar 1901.