107 8 16. Sind die in den §§ 3.—11 getroffenen Vorschriften erfüllt, so dürfen in bestehenden zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich angemeldeten oder ge- nehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen dic durch diese Verordunng festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde ohne weiteres ge- lagert werden. Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen innerhalb zweier Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung enesprechend eingerichtet werden. Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des § 74 und' sinden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. S§ 17. Ansnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können auf Antrag durch das Fürstliche Ministerinm genehmigt werden. § 158. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere § 367 Nr. 6, Amvendung finden, mit Geld- strafe big zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft. § 10#. Wo in dieser Verordnung von dem Fürstlichen Ministerium die Rede ist, ist darunter das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere, zu verstehen. Als Polizeibehörde gelten hinsichtlich der Landgemeinden die Fürstlichen Land- ratsämter, hinsichtlich der Stadtgemeinden die Stadträte (Stadtgemeindevorstände). Die Polizeibehörden haben bei Ausübung der ihnen in dieser Verordnung übertragenen Obliegenheiten den Fürstlichen Gewerbeinspektor gutachtlich zu hören. 8 20. Diese Verordnung tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten alle ihr etwa entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die Ministerialbekanntmachung, die Mineralöle, ätherischen Oelc und den Alkohol betreffend, vom 8. Februar 1869y (Gesetzs. Bd. XVI. S. 7) außer Wirksamkeit. Gera, den 10. Februar 1901. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber.