1½ Gesetzsammlung für das Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 651. Inhalt: Verordnung, betrefsend die weitere Aurführung des (Geietzes über das Versahren in Ver- maltungestraifachen. Verordnung vom 23. Februar 100.1, betreffend die weitere Ausführung des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ven - .“ 1903 (Gesetzsammlung Bd. S. 1 f..). Auf Grund des § 10 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes wird hiermit verordnet, was folgt: l. Die Landratsämter und die Gemeindevorstände sowie die in § 1 Abs. 2 unter a bis c des Gesetzes aufgeführten Behörden und Beamten haben über die von ihnen erlassenen Strafverfügungen und Strafbescheide jährliche Ver- zeichnisse nach dem angefügten Muster zu führen. 2 Diese Vergzeichnisse sind in Urschrift oder Abschrift, gehörig abgrschlossen, bis zum 1. Februar des folgenden Jahres zum Zwecke der Prüfung einzureichen: Ausgegeben am 2. März 1901.