3 Gesetzlammlung für das Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 652. Inhalt: Ministerial Verordnung. betreffend die Einführung einer Todeoursachen Statistik. MWinisterial-Verordnung vom 22. Februar 1001, betreffend die Einführung einer Todesursachen-Statistik. S I. Die Standesbeamten werden hierdurch angewiesen, zum Zwecke der Auf- stellung einer Todesursachen-Statistik im Fürstentume bei jedem ihnen amtlich gemeldeten Sterbefalle die Todesursache zu ermitteln. § 2. zu diesem Behufe haben die Standesbeamten bei den die Anzeige deo Sterbefalles bewirkenden Personen genaue Erkundigung über die Todesursache einzuziehen und diese da, wo die ärztliche Leichenschau behördlich eingeführt ist, oder wenn der Verstorbenc bio zu seinem Tode in ärztlicher Behandlung ge- standen hat, durch ärztliche Bescheinigung belegen zu lassen. Liegen die letzterwähnten Voraussetzungen nicht vor, so haben die Standes- beamten, wenn die den Sterbefall anmeldenden Personen über die Todesursache Ausgegeben am 2. März 1001.