114 überhaupt keine oder nur eine unzuverlässige Auskunft zu geben vermögen, den zuständigen Gemeindevorstand um die Feststellung der Todesursache zu ersuchen. Letzterer hat nach Abschluß seiner Erörterungen alsbald über deren Ergebnis dem Standesbeamten Anzeige zu machen. 8 3. Die nach Maßgabe des § 2 ermittelte Todesursache ist von dem Standes- beamten in die Spalte 20 und bezw. 22 des nach dem Muster der Anlage ! zu führenden Verzeichnisses einzutragen. Gleichzcitig sind die Spalten 1 bis 19 auszufüllen, welche den nämlichen Spalten des schon zeither von den Standes- beamten zu statistischen Zwecken zu führenden Verzeichnisses der Sterbefälle (Formulare C) entsprechen. Abschrift des demgemäß ausgefüllten Verzeichnisses (Anlage l) — gegebenen- falles Fehlanzeige — ist allvierteljährlich an den zuständigen Bczirksarzt ein- zusenden. § 1. Die Bezirksärzte haben die Verzeichnisse zu prüfen, da nötig zu ergänzen oder zu berichtigen und sodann nach dem Muster der Anlage lI zusammen- zustellen. Diese Zusammenstellungen sind alljährlich bis zum 1. März an das Ministerium, Abteilung für das Innerc, einzureichen. * 5. Für die Bezeichnung und Gruppierung der Todesursachen ist allenthalben die unter Anlage IlI abgedruckte Unterweisung maßgebend. * 6. Diese Verordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft. Gera, den 22. Februar 1901. Fürstlich Reust-Pl. Ministerium. v. Hinüber. c.