Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 653. Inhallt: Berordnung vom 21. Mai 1004 zur Ausführung der Ackanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 100| (Reichsgesebblalt S. 159 f.). Vorschriften über das Arbeiten und den Verlehr Imit anlheitoctregern anagenommen Pesterreger, betressend. verordnung vom 21. Mai 1901 zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mal 190.1 (Reichsgesetzblatt S. 159 f.), Vorschriften über das Arbelten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, betreffend. Zur Ausführung der vorgenaunten Bekanntmachung wird hiermit ver- ordnet, was folgt: 81. Landes-Zentralbehörde im Sinne der §§ 1 und 5 der Bekanntmachung des Neichskanzlers ist das Fürstliche Ministerium, Abteilung für das Innere. Polizeibehörde im Sinne der 2, 3, 1 und 5 eben dieser Bekannt- machung das örtlich zuständige Landratsamt, für den Bezirk der Stadt Gera aber der Stadtrat daselbst. Ausgegeben am 25. Mai 1904.