Gesetzlammlung für das Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 657. Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 30. Mai 1882, die Errichtung össentlicher, aus- schlielich zu benubender Schlachthäufer betressend. Gesetz vom 8. Juni 1904, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 30. Mai 1882, die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser betreffend (Gesetzsammlung Bd. XIX S. 289 ff.). Wir Heinrich der Miemehntr, von Gotles Gnaden Jungerer Einie regterender Fürst Reué. Graf und Herr von Plauen, herr m Greiz, Kranichfeld, Grra, a#eiz und Tobensteln rte. eic. verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: Der § 1 Abs. 1 des obenerwähnten Gesetzes erhält folgende Fassung: In denjenigen Gemeinden, für welche eine Gemeindeanstalt zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Ortsgesetz angeordnet werden, daß innerhalb des Gemeindebezirks das Schlachten sämtlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse Ausgegeben am 22. Juni 1901. 88